Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen der Univents-Plattform

Nutzungsbedingungen für die Systeme der Univents GmbH (im Folgenden Univents genannt)

Univents stellt dem Veranstalter (im Folgenden “Vertragspartner” genannt) eine Plattform zur Verfügung, mit der er auf einfache und benutzerfreundliche Weise Veranstaltungen bewerben und verwalten und entsprechende Tickets an den Endkunden verkaufen kann. Zu diesem Zweck stellt Univents unter anderem einen Ticketdesigner und Verwaltungstools sowie einen speziell gestaltbaren Online-Shop zur Verfügung.


§ 1 Vertragsabschluss

  1. Durch die Übermittlung der Registrierungsdaten gibt der Vertragspartner gegenüber Univents ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Nutzung der Univents-Plattform (im Folgenden “Plattform” genannt) ab. Damit erkennt er diese Nutzungsbedingungen an. Es steht Univents frei, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen; die entsprechenden Informationen werden per E-Mail verschickt. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass Univents vor Annahme des Angebots eine Bonitäts- und/oder Schufa-Auskunft einholt.
  2. Nach Abschluss des Vertrages gemäß § 1 Satz 1 ist der Vertragspartner berechtigt, alle angebotenen Funktionen und Möglichkeiten von Univents zu nutzen, soweit in den Nutzungsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. Im Falle der Ablehnung des Angebots ist Univents berechtigt, die Registrierungsdaten des Vertragspartners zu löschen.
  3. Ein Vertrag wird ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB geschlossen. Mit der Annahme dieser Nutzungsbedingungen bestätigt der Vertragspartner seine Unternehmereigenschaft.
  4. Die Daten, die der Vertragspartner im Rahmen der Anmeldung angeben muss, müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein.


§ 2 Zugang zur Plattform

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ausreichend sichere Zugangsdaten und Passwörter zu wählen, diese geheim zu halten und eine unbefugte Nutzung durch Dritte zu verhindern. Eine Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte ist nicht zulässig.
  2. Der Vertragspartner hat Univents unverzüglich zu informieren, wenn er Kenntnis oder den Verdacht eines Missbrauchs seiner Zugangsdaten oder Passwörter hat. In diesem Fall ist Univents berechtigt, den Zugang zu sperren, bis die Umstände geklärt sind und der Missbrauch abgestellt wurde. Der Vertragspartner haftet für eine von ihm zu vertretende missbräuchliche Nutzung des Zugangs zu Univents.
  3. Der Vertragspartner hat die technischen Voraussetzungen für den Zugang zur Plattform zu schaffen und aufrechtzuerhalten, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Hardware und Betriebssysteme, der Verbindung zum Internet und der Browser-Software. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherung seiner Systeme zu treffen, insbesondere die aktuellen Sicherheitseinstellungen des Browsers zu verwenden und aktuelle Schutzmechanismen zur Abwehr von Schadsoftware einzusetzen.


§ 3 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Tickets für den Besuch der von ihm organisierten Veranstaltungen über die Plattform und – sofern er diese Vertriebswege zusätzlich wählt – über die ergänzenden Vertriebswege sowie die an das Univents-Netzwerk angeschlossenen Vorverkaufsstellen zu verkaufen und diese für den Online-Ticketverkauf zu nutzen. Die Anzahl der zu verkaufenden Tickets ist nicht begrenzt. Bei Veranstaltungen, die ein Verkaufsvolumen von 100 Tickets pro Minute überschreiten, ist der Veranstalter jedoch verpflichtet, Univent 7 Tage im Voraus über die Veranstaltung zu informieren und eine zusätzliche Gebühr zu zahlen. Dem Vertragspartner ist es gestattet, Gutscheine, Merchandise-Produkte, Tickets für Veranstaltungen Dritter usw. zu verkaufen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, solche Artikel zu verkaufen. Dem Vertragspartner ist es gestattet, solche Artikel über die Plattform anzubieten.
  2. Die Erhebung der für den Verkauf über die Plattform erforderlichen Daten erfolgt durch den Vertragspartner selbst und auf eigene Verantwortung. Univents unterstützt den Vertragspartner dabei durch einen angemessenen Anwendungssupport (E-Mail, erreichbar während der üblichen Geschäftszeiten von Univents) sowie durch Finanzberichte und Event-Analysen. Der Vertragspartner ist für alle von ihm auf der Plattform vorgenommenen Einträge verantwortlich, insbesondere auch für Veranstaltungstitel, Bildmaterial und Werbetexte, insbesondere im Hinblick auf Urheber- und Markenrechte. Univents ist von allen Ansprüchen Dritter, die aufgrund der Einträge des Vertragspartners geltend gemacht werden, in vollem Umfang freizustellen (einschließlich der anfallenden Rechtsverteidigungskosten).
  3. Der Vertragspartner räumt Univents das zeitlich unbeschränkte Recht ein, Logos und Bildmaterial (z.B. Künstler, Gruppen, Schauspieler) zur Förderung des Kartenvorverkaufs auf allen Kommunikationskanälen, z.B. in Booklets, auf Plakaten, Anzeigen und anderen Werbemitteln sowie im Internet (z.B. Instagram) unentgeltlich zu verwenden und den Vertriebspartnern von Univents (z.B. Vorverkaufsstellen, Partnershops) entsprechende Rechte einzuräumen. Die Rechteeinräumung umfasst auch das Recht zur beliebigen Bearbeitung des Materials, um es an die jeweilige Nutzungsform anzupassen (z. B. Bearbeitung, Beschneidung und Änderung des Quer- oder Hochformats, Auswahl nur eines Bildausschnitts usw.). Der Vertragspartner garantiert, dass das Bildmaterial gesetzeskonform gestaltet ist (inkl. Angabe des Urhebers) und dass er befugt ist, die vorgenannten Rechte einzuräumen. Der Vertragspartner stellt Univents in vollem Umfang von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen Univents und/oder die Vertriebspartner von Univents aufgrund der Verwendung des vorgenannten Materials geltend gemacht werden (einschließlich der anfallenden Rechtsverteidigungskosten); weitergehende Ansprüche von Univents und/oder deren Vertriebspartnern bleiben hiervon unberührt. Univents ist berechtigt, die Materialien des Vertragspartners zu entfernen, soweit Dritte nachvollziehbar die Verletzung ihrer Rechte durch diese Nutzung geltend machen oder sonstige wichtige Gründe vorliegen. Univents wird den Vertragspartner unverzüglich über das Bekanntwerden solcher Streitigkeiten informieren.
  4. Der Vertragspartner stellt Univents die für ein Impressum im Sinne von § 5 Telemediengesetz erforderlichen Daten zur Verfügung und gewährleistet, dass diese Daten richtig und vollständig sind. Der Vertragspartner stellt Univents von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.


§ 4 Dienstleistungen von Univents

  1. Univents ermöglicht dem Vertragspartner den Verkauf von Tickets für seine eigenen Veranstaltungen mit Hilfe der von Univents angebotenen Online-Shop-Vorlagen, die vom Vertragspartner individuell gestaltet werden können. Darüber hinaus steht es dem Vertragspartner frei, die anderen von Univents angebotenen Verkaufskanäle zu nutzen (derzeit: [https://univents.world](https://univents.world/), die Univents-App und Instagram) sowie andere Cross-Selling-Möglichkeiten zu nutzen. Es steht Univents frei, dem Vertragspartner anerkannte Vorverkaufsstellen zur Verfügung zu stellen und die Vertriebskanäle zu erweitern. Bei Abschluss einer entsprechenden Zusatzvereinbarung mit Univents ist es dem Vertragspartner auch gestattet, als Dienstleister für andere Vertragspartner aufzutreten und deren Veranstaltungen über die Plattform anzubieten und abzuwickeln.
  2. Ausgewählten Partnern bietet Univents auch die Möglichkeit einer Webanwendung für den eigenständigen Verkauf von Tickets, z.B. in der eigenen Vorverkaufsstelle oder als Abendkasse am Tag der Veranstaltung (im Folgenden “Eigenverkauf”). Der Eigenverkauf bietet auch die Möglichkeit, Freikarten zu buchen. Univents behält sich das Recht vor, die Aktivierung des Eigenverkaufs jederzeit zurückzuziehen.
  3. Univents bietet auch die Möglichkeit, Dienstleistungen wie Webdesign, die Einrichtung des Ladens, die Vermarktung der Veranstaltung und die Annahme von Ticketkäufen per Telefon zu nutzen. Diese Dienstleistungen können gegen eine zusätzliche Gebühr gemäß der Preisliste gebucht werden.
    Univents räumt dem Vertragspartner ein einfaches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Plattform für die Dauer dieses Vertrages ein. Univents behält sich Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik, Änderungen zur Optimierung, insbesondere zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit, sowie Änderungen an Inhalt und Aussehen vor. Univents wird den Vertragspartner über wesentliche Änderungen im Voraus informieren.
  4. Die durchschnittliche Verfügbarkeit der Plattform liegt bei 96% p.a., wobei Wartungs- und Installationsarbeiten bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt werden. Übertragungsprobleme, die auf Störungen durch Dritte zurückzuführen sind, werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt.


§ 5 Eintrittskarten

  1. Die über die Plattform verkauften Tickets werden dem Ticketkäufer zunächst ausschließlich als print@home-Tickets zur Verfügung gestellt.
  2. Der Vertragspartner ermächtigt Univents, print@home-Tickets in seinem Namen und auf seine Rechnung für seine Veranstaltungen auszustellen und zu verkaufen und akzeptiert diese als Eintrittskarten für die jeweilige Veranstaltung.
  3. Univents bietet außerdem die Möglichkeit, Hardcover-Tickets zu drucken und an den Ticketkäufer zu schicken. Dies ist jedoch nur nach vorheriger Absprache und gegen ein zusätzliches Entgelt möglich. Univents wird dem Vertragspartner bei Bedarf ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
  4. Dem Vertragspartner steht es frei zu entscheiden, ob und in welcher Form er Einlasskontrollen am Veranstaltungsort durchführt. Univents hat diesbezüglich keine Verpflichtungen. Univents empfiehlt dem Vertragspartner ausdrücklich, print@home und/oder Hardcover-Tickets am Veranstaltungsort durch ein geeignetes Barcode-Lesegerät kontrollieren, identifizieren und entwerten zu lassen, um einen Missbrauch (z.B. durch Vorlage eines Mehrfachausdrucks oder einer Kopie) zu verhindern. Die Kosten für die Durchführung geeigneter Zugangskontrollmaßnahmen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Univents stellt dem Vertragspartner ein elektronisches Zugangskontrollsystem per App zur Verfügung, das an print@home und/oder Hardcover-Tickets angepasst ist. Der Vertragspartner kann ohne weitere Kosten auf die Ticket-Scanner-App zugreifen.
  5. Soweit Tickets über die von Univents betriebenen Onlineshops, einschließlich der entsprechenden Partnershops, und über die an das Univents-Netzwerk angeschlossenen Vorverkaufsstellen verkauft werden, ist das von Univents jeweils zur Verfügung gestellte Ticketmaterial zum Druck der Tickets zu verwenden.
  6. Univents bietet dem Vertragspartner zusätzlich die Möglichkeit, Tickets frei zu gestalten. Zu diesem Zweck stellt Univents eine Ticketdesign-Funktion zur Verfügung. Der Vertragspartner haftet allein für die verwendeten Inhalte und Materialien.


§ 6 Ticket-Scanner-App

  1. die von Univents bereitgestellte Ticket-Scanner-App bietet die Möglichkeit der Zugangskontrolle für über Univents erstellte Tickets. Es ist nicht möglich, Tickets aus Drittsystemen zu prüfen.
  2. Voraussetzung für die Nutzung der App ist ein mobiles Endgerät mit einer funktionsfähigen und einsatzbereiten Autofokus-Kamera, die über eine LED-Blitzfunktion verfügt. Die Mindestanforderung für das vom Vertragspartner auf dem jeweiligen mobilen Endgerät verwendete Betriebssystem ist jeweils iOS 7.0 oder Android 4.0 oder höher. Für die Bereitstellung der Hardware ist der Vertragspartner selbst verantwortlich.
  3. Die Ticket-Scanner-App kann in den entsprechenden App-Stores heruntergeladen werden. Der Vertragspartner führt die Installation selbst durch. Für die technischen und sonstigen Voraussetzungen, die für die Betriebsbereitschaft erforderlich sind, ist der Vertragspartner selbst verantwortlich. Univents ist nicht dafür verantwortlich, dass die Scanner-App im Rahmen der Herstellung der Betriebsbereitschaft mit anderen Geräten oder Programmen verbunden ist oder verbunden werden kann. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien im Einzelfall zumindest in Textform eine abweichende Regelung getroffen haben.
    Außerdem unterliegt die Nutzung der Ticket-Scanner-App der Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der App, die vom Vertragspartner und den jeweiligen Endnutzern beim Herunterladen der App aus dem jeweiligen App-Store akzeptiert werden müssen.
  4. Einlasskontrollen von Veranstaltungen können nur durchgeführt werden, wenn die jeweilige Veranstaltung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Die zu prüfenden Tickets stammen aus dem von Univents zur Verfügung gestellten Laden und/oder dem Univents-Netzwerk.
    2. Das Ereignis ist im Status “veröffentlicht”; es ist nicht möglich, Ereignisse im Status “blockiert” oder “abgesagt” zu überprüfen
    3. Und der Vertragspartner loggt sich mit seinem Univents-Konto ein.
  5. Für eine synchrone Online-Nutzung der Univents Ticketscan-App ist eine entsprechende Online-Verbindung erforderlich (mind. ADSL 10Mbit/1Mbit, WLAN-Rauschabstand am Einstiegspunkt 30 dB). Bei der Online-Nutzung “Only Online” synchronisiert sich die Ticketscan-App auf den mobilen Geräten über einen vordefinierten und eingerichteten WLAN-Zugang oder über das Mobilfunknetz regelmäßig mit dem Datenbestand für die jeweils freigeschaltete Veranstaltung, der sich auf dem Server befindet und durch die Online-Verbindung ständig aktualisiert wird. Die Verkäufe müssen daher während der Online-Nutzung nicht gestoppt werden, so dass auch während der Einlassphase Verkäufe getätigt werden können. Bei der Offline-Nutzung “Locally first” darf während der Zulassungsphase keine Datenverbindung verfügbar sein. Univents weist ausdrücklich darauf hin, dass nach der Synchronisierung und ab Beginn der Einlassphase nur noch Tickets gescannt werden können, die der Ticketscanner-App nach der Synchronisierung bekannt sind. Später erstellte Tickets und Stornierungen können ohne erneute Synchronisierung nicht überprüft werden. Für eine reibungslose App-Nutzung empfiehlt Univents, neben der bereitzustellenden Datenverbindung mindestens zwei Stunden vor Einlassbeginn eine erste Synchronisation zwischen Servern und der Ticket-Scanner-App durchzuführen sowie die Nutzung anderer Apps während der Einlassphase zu vermeiden und die Akkus der Endgeräte rechtzeitig vollständig aufzuladen. Univents weist darauf hin, dass die Endgeräte weder im Online- noch im Offline-Modus direkt miteinander kommunizieren und der Datenaustausch daher ausschließlich über ein bereitzustellendes WLAN- und/oder Mobilfunknetz mit dem Server erfolgt. Ist dies nicht der Fall, kann es bei der Nutzung mehrerer Endgeräte zu einer Mehrfachnutzung von Tickets auf den verschiedenen Geräten kommen.
  6. Univents erhebt keine gesonderten Gebühren für die Bereitstellung der Ticket-Scanner-App.
  7. Die Verfügbarkeit des Zugangskontrollservers beträgt in der Regel 96% p.a. Regelmäßige Wartungsarbeiten und außerordentliche Wartungsarbeiten werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt. Außerordentliche Wartungsarbeiten sind solche Arbeiten, die notwendig sind und durchgeführt werden können, um die Funktionsfähigkeit und/oder Stabilität der CTS-Systeme zu erhalten.
  8. Univents behält sich das Recht vor, Änderungen an der Ticket Scanner App vorzunehmen, die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung derselben dienen, es sei denn, die Durchführung solcher Maßnahmen ist für den Vertragspartner unzumutbar. Seitens des Vertragspartners dürfen keine Änderungen an der App vorgenommen werden.
  9. Updates für die App werden über die jeweiligen App-Stores zur Verfügung gestellt und müssen vom Vertragspartner oder Endnutzer unverzüglich installiert werden.


§ 7 Ticketpreise und Gebühren

  1. Der Veranstalter legt den Preis für die zu verkaufenden Tickets fest. Univents ist berechtigt, zusätzliche Gebühren zu erheben, die vom Ticketkäufer zu zahlen sind, so genannte Servicegebühren. Univents behält sich das Recht vor, die Servicegebühren jederzeit anzupassen. Die aktuellen Servicegebühren finden sich unter https://univents.company/de/ticketing-suite-de/ und bemessen sich anhand des gewählten Featureumfangs des Veranstalters.
  2. Die Servicegebühren sind unabhängig von der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Eine Erstattung wird nicht vorgenommen.
  3. Die jeweils aktuelle Ticketgebühr, die die Vorverkaufsstelle beim Verkauf des Tickets treuhänderisch erhebt, steht ausschließlich Univents zu. Univents stehen auch die Vorverkaufsgebühren für den Verkauf über die Vorverkaufskanäle von Univents als Verkaufsprovision zu. Der Provisionsanspruch gegen den Vertragspartner besteht auch im Falle einer Absage der Veranstaltung. Eine Rückerstattung von bereits gezahlten Provisionen erfolgt nicht. Die Ticketgebühr ist mit der Buchung der Tickets zur Zahlung fällig.
  4. Univents ist berechtigt, bei Absage der Veranstaltung oder Stornierung von Tickets Stornogebühren in Höhe von 2% des Ticketpreises pro Ticket zu erheben.
  5. Gebühren, die für Zahlungsdienstleister wie PayPal oder Stripe anfallen, werden vom Vertragspartner getragen.


§ 8 Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten

  1. Die Auszahlung der Ticketerlöse an den/die Händler/in erfolgt nach Abzug der Provision direkt auf das Konto des/der Händlers/in über PayPal connect und Stripe connect. Die Auszahlung ist auf die von den Ticketkäufern tatsächlich geleisteten und von den Vorverkaufsstellen tatsächlich eingezogenen Zahlungen beschränkt. Univents erstellt zu diesem Zweck ordnungsgemäße Kontoauszüge. Die Abrechnung abgelaufener Veranstaltungen erfolgt innerhalb von 14 Werktagen, nachdem das Veranstaltungsdatum abgelaufen ist und der Vertragspartner die Veranstaltung auf den Status “abgeschlossen” gesetzt hat, für die Tickets über den Univents-Shop oder die anderen Vertriebskanäle von Univents verkauft wurden.
  2. Zunächst zieht Univents von den erzielten Einnahmen die Gebühren ab, auf die sie nach der jeweils geltenden Preisliste Anspruch hat. Der verbleibende Betrag wird an die Gegenpartei gezahlt. Univents ist berechtigt, Restbeträge im Sinne von Satz 1 mit anderen Forderungen gegen den Vertragspartner zu verrechnen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Univents zu viel gezahlte Beträge zu erstatten (z. B. Kreditkartenrückbuchungen, die nach der Auszahlung erfolgen).
  3. Univents stellt dem Vertragspartner nach Abschluss der Veranstaltung und nachdem diese auf den Status “abgeschlossen” gesetzt wurde, eine Rechnung über die an Univents zu entrichtenden Gebühren gemäß der jeweils gültigen Preisliste aus. Die Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach den Angaben in Abschnitt 1.
  4. Rechnungen an den Vertragspartner können von Univents elektronisch übermittelt werden. Der Vertragspartner erklärt sich hiermit einverstanden und teilt Univents zusätzlich eine für diesen Zweck vorgesehene E-Mail-Adresse in Textform mit.
  5. Der Vertragspartner hat Einwendungen gegen die von Univents erstellten und übermittelten Rechnungen unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, in Textform gegenüber Univents zu erheben.
  6. Die Abtretung von Forderungen des Vertragspartners gegen Univents bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform.
  7. Der Vertragspartner kann mit Forderungen von Univents nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen aufrechnen. Das Gleiche gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.


§ 9 Verschiebung und Absage einer Veranstaltung

  1. Der Vertragspartner hat Univents unverzüglich in Textform über die Absage einer Veranstaltung zu informieren. Der Ticketverkauf für die Veranstaltung ist vom Vertragspartner unverzüglich einzustellen. Univents ist berechtigt, den Ticketverkauf mit einer Frist von 24 Stunden zu beenden, wenn der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Univents ist auch berechtigt, den Ticketverkauf einzustellen, wenn Univents auf anderem Wege, z. B. über die Medien oder den Veranstaltungsort, von der Absage einer Veranstaltung erfährt und der Vertragspartner länger als 24 Stunden nicht erreichbar ist (im Folgenden “Nichterreichbarkeit” genannt).
  2. Der Vertragspartner erteilt Univents und den Vorverkaufsstellen im Falle der Absage, des Ausfalls, der Verlegung einer seiner Veranstaltungen oder der Nichtverfügbarkeit die entsprechende Stornofreigabe für alle zu diesem Zweck ausgestellten Tickets. Dazu ist es erforderlich, dass der Status der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder, im Falle der Nichtverfügbarkeit, durch Univents auf “storniert” geändert wird. Das Gleiche gilt, wenn eine Stornierung in anderen Einzelfällen notwendig ist (z.B. Verschiebung der Veranstaltung, Absage, unzustellbare Post, Nichtzahlung, Kulanz, Betrugsverdacht). Die Erstattung und Rückabwicklung des Ticketkaufpreises sowie die Verlegung einer Veranstaltung erfolgt ausschließlich durch den Vertragspartner selbst. Der Vertragspartner stellt Univents von allen Ansprüchen bezüglich der Rückabwicklung frei.


§ 10 Laufzeit/Kündigung

  1. Diese Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende des jeweiligen Monats bzw. bei Abonnementverträgen zum Ende eines Abonnementzeitraums in Textform gekündigt werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist das Eingangsdatum bei der anderen Partei.
  2. eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Besteht der wichtige Grund in einem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten des Vertragspartners, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Im Falle einer fristlosen Kündigung ist Univents berechtigt, den Vertragspartner auf seine Kosten untätig zu stellen und seine Veranstaltungen sofort für den Verkauf über Univents und die damit verbundenen Vertriebswege zu sperren.


§ 11 Beendigung des Vertrages

  1. Univents ist berechtigt, den Vorverkauf über die in diesem Vertrag geregelten Vertriebswege abzulehnen, wenn der Vorverkauf für eine Veranstaltung bei Vertragsende noch nicht begonnen hat.
  2. Hatte der Vorverkauf bei Vertragsende bereits begonnen, ist der Vertragspartner verpflichtet, den Vorverkauf selbständig einzustellen und den Kartenverkauf rückgängig zu machen. Univents ist berechtigt, den Vorverkauf mit sofortiger Wirkung zu stornieren, wenn der Vertragspartner dem nicht innerhalb einer Woche nach Beendigung des Vertrages selbst nachkommt. Es werden zusätzliche Gebühren gemäß der Preisliste erhoben.
  3. Sofern der Vorverkauf bereits abgeschlossen ist, werden nur die vereinbarten und ausstehenden Zahlungen bearbeitet.


§ 12 Haftung

  1. Univents haftet nicht für Störungen oder Schäden jeglicher Art, die durch Umstände verursacht werden, auf die sie keinen Einfluss hat und die sie auch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt nicht vorhersehen und vermeiden konnte, wie z. B. Stromausfälle, Leitungsstörungen, Streiks usw. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn Univents vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
  2. Univents haftet nicht für Schäden, die durch externe Vorverkaufsstellen verursacht werden und übernimmt keine Verantwortung für die Abwicklung etwaiger Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und seinen Beauftragten einerseits und externen Vorverkaufsstellen andererseits.
  3. Der Vertragspartner stellt Univents von allen Ansprüchen frei, die von Ticketkäufern oder sonstigen Dritten aufgrund von Absagen, Verschiebungen oder sonstigen Problemen im Zusammenhang mit einer Veranstaltung des Vertragspartners gegen Univents geltend gemacht werden.
  4. Eine etwaige Haftung von Univents gegenüber dem Vertragspartner für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von diesen Haftungsregelungen unberührt.
  5. Die Haftung von Univents für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn Univents durch einfache Fahrlässigkeit Leben, Körper oder Gesundheit oder wesentliche Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten) verletzt. Bei einer nur einfach fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Univents auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht.
  6. Soweit die Haftung von Univents ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie für deren persönliche Haftung.
  7. Ansprüche des Vertragspartners gegen Univents verjähren innerhalb eines Jahres, nachdem der Vertragspartner von dem jeweiligen Anspruch Kenntnis erlangt hat. Dies gilt nicht, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen.


§ 13 Geheimhaltung

Dem Vertragspartner ist es untersagt, Informationen, von denen er im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangt hat, an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten. Sie dürfen nur für den Kartenvorverkauf und die Durchführung seiner Veranstaltungen, einschließlich deren Werbung, verwendet werden.


§ 14 Datenschutz/Datenverwendung

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärungen zur Verfügung zu stellen, sie dem Kunden bekannt zu machen und zu verwenden, da der Vertrag ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Vertragspartner geschlossen wird.
  2. Im Hinblick auf die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten der Nutzer/innen der Plattform ist der Vertragspartner die alleinige verantwortliche Partei im Sinne der Datenschutzbestimmungen. Dazu gehören auch personenbezogene Nutzungsdaten (z. B. Cookie-Daten, Website-Analyse), die der Vertragspartner durch die Integration seiner eigenen Cookies und Analysetools erhält. 3.
  3. Der Vertragspartner darf die über die Plattform generierten und von den Parteien gemeinsam festgelegten Kundendaten über einen Link auf der Plattform herunterladen. Er darf diese Daten nur herunterladen und verarbeiten, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist und im Einklang mit diesem Vertrag und der Datenschutzerklärung steht. Nutzt der Vertragspartner Kundendaten entgegen diesem Vertrag und macht ein Dritter in diesem Zusammenhang Ansprüche gegen Univents geltend, so stellt der Vertragspartner Univents von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich der entstandenen Rechtsverteidigungskosten) frei. 4.
  4. Nur Univents kann im Rahmen der Veranstaltungsverwaltung bestimmen, ob die Tickets für die jeweilige Veranstaltung ausschließlich über die Plattform oder auch über die in § 3 beschriebenen Vertriebskanäle vertrieben werden sollen, sofern mit dem Vertragspartner nichts anderes vereinbart wurde. Wenn und soweit die Tickets neben den Unvients-Ticketshops auch über andere Vertriebskanäle von Univents vertrieben werden sollen, ist Univents allein für die Erhebung und Nutzung der dabei anfallenden Kundendaten verantwortlich.
  5. Der Vertragspartner hat die Einhaltung der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO in eigener Verantwortung, indem er seine eigene Datenschutzerklärung verwendet und sie den betroffenen Personen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bekannt gibt, insbesondere durch die Integration in den Ticketshop. Der Vertragspartner fungiert als alleiniger Ansprechpartner für die betroffenen Personen und nimmt die Anfragen der betroffenen Personen entgegen und bearbeitet sie. Sollte sich eine betroffene Person mit einer solchen Anfrage an Univents wenden, ist Univents verpflichtet, diese unverzüglich an den Vertragspartner weiterzuleiten. Der Vertragspartner ist auch dafür verantwortlich, betroffenen Personen auf Anfrage die wesentlichen Inhalte der Bestimmungen dieses Vertrags über die gemeinsame Verantwortung gemäß Artikel 26 (2) Satz 2 der DSGVO mitzuteilen. Sofern ein Kunde von seinem Widerspruchsrecht gegen die Zusendung von Direktwerbung nach Art. 21 DSGVO geltend macht oder eine diesbezüglich erteilte Einwilligung widerruft, stellt die jeweilige Partei sicher, dass dieser Aufforderung unverzüglich nachgekommen wird.
  6. Wenn Fehler oder Unregelmäßigkeiten sowie Verstöße gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung oder des geltenden Datenschutzrechts (einschließlich der DSGVO) festgestellt werden, sind beide Parteien verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich und vollständig zu informieren. Beide Parteien sind verpflichtet, einen kompetenten und zuverlässigen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO zu benennen, wenn und solange die Voraussetzungen für eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung bestehen. Die Parteien verpflichten alle Personen, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich an der Datenverarbeitung beteiligt sind, schriftlich zur Geheimhaltung der Kundendaten. Die Parteien nehmen die Verarbeitung der Kundendaten in ihr jeweiliges Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 (1) GDPR AUFNEHMEN. Jede Partei darf Auftragsverarbeiter nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei mit der Verarbeitung von Kundendaten beauftragen. Die Partei, die den Auftrag erteilt, ist in jedem Fall für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich Art. 28 GDPR. Auf Anfrage stellt sie der jeweils anderen Partei eine Kopie des abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrags und andere relevante Nachweise zur Verfügung. Die Parteien unterstützen sich im Übrigen gegenseitig bei der Erfüllung ihrer datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Kundendaten, insbesondere stellen sie der jeweils anderen Partei auf Anfrage alle erforderlichen Informationen über ihre Verarbeitungstätigkeiten und Datenschutzmaßnahmen in Bezug auf die Kundendaten zur Verfügung.
  7. Die Parteien sorgen für die Sicherheit der erzeugten Kundendaten und verpflichten sich, bei der jeweiligen Verarbeitung der Kundendaten die diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Sie verpflichten sich, die nach Art. 32 DSGVO in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich zu ergreifen.
  8. Der Vertragspartner ist selbst für die Prüfung und Erfüllung bestehender Meldepflichten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 33 der DSGVO oder gegenüber den betroffenen Personen gemäß Art. 34 der Datenschutz-Grundverordnung als Folge einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 12 der DSGVO (“Datensicherheitsverletzung”). Jede Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich über eine von ihr festgestellte Verletzung der Datensicherheit und kooperiert im erforderlichen und angemessenen Umfang bei einer Benachrichtigung gemäß Art. 33, 34 DSGVO sowie bei der Klärung und Beseitigung von Datenschutzverletzungen zusammen, indem sie insbesondere unverzüglich alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen bereitstellen. Bevor eine Meldung erfolgt, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen in gegenseitiger Absprache ab.
  9. Die Parteien unterrichten die andere Partei unverzüglich, wenn sich eine Datenschutzaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit diesem Abkommen, der Zusammenarbeit oder der Datenverarbeitung an sie wendet. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Ersuchen zuständiger Datenschutzaufsichtsbehörden grundsätzlich Folge zu leisten ist; insbesondere sind alle angeforderten Informationen zu erteilen und Einsichtsmöglichkeiten (auch vor Ort) zu gewähren. Die Parteien stimmen sich so weit wie möglich miteinander ab, bevor Anfragen der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden nachgekommen wird oder Informationen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, der Zusammenarbeit oder der Datenverarbeitung an die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden weitergegeben werden.


§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Univents ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner zu ändern. Univents wird den Vertragspartner vorab in Textform über die Änderung informieren. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung seinen Widerspruch in Textform abgesendet hat. Auf diese Folge wird Univents den Vertragspartner bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.
  2. Univents ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein anderes Unternehmen, insbesondere eine Betreibergesellschaft, zu übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass das andere Unternehmen in der Lage ist, die vertraglichen Verpflichtungen während der gesamten Vertragslaufzeit ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Vertragspartner willigt hiermit in eine solche Übertragung ein. Der Vertragspartner hat das gleiche Recht und Univents stimmt hiermit der Übertragung vorbehaltlich einer individuellen Prüfung, insbesondere der Bonität des übernehmenden Vertragspartners, zu, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  3. Der Vertragspartner hat Univents die Übertragungsabsicht in Textform mitzuteilen, unter Angabe der Anschrift des übernehmenden Vertragspartners und ggf. der Firma sowie bei juristischen Personen der vertretungsberechtigten natürlichen Person.
  4. Der übernehmende Vertragspartner hat gegenüber Univents in Textform und unter Angabe des Datums der Übernahme zu erklären, dass er den bestehenden Vertrag einschließlich aller Rechte und Pflichten übernimmt. Eine Vertragsübernahme umfasst alle gegenseitigen Rechte und Pflichten, d.h. Univents und der neue Vertragspartner haften einander für die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, unabhängig davon, wann sie entstanden sind. Insbesondere ist Univents berechtigt, Zahlungen an den neuen Vertragspartner mit befreiender Wirkung zu leisten. Für die vor der Übertragung entstandenen Verpflichtungen haftet der übertragende Vertragspartner auch nach der Übertragung neben dem übernehmenden Vertragspartner bis zu deren Erfüllung.
  5. Es dürfen keine mündlichen Nebenabreden getroffen werden. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags müssen in Textform erfolgen, eine Vereinbarung per E-Mail ist ausreichend. Dies gilt auch für eine Änderung des Textformerfordernisses selbst.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt; ist dies nicht möglich, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  7. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf. Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Marbach am Neckar.
  8. Ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Marbach am Neckar.